Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen,
soweit diese nicht mit unseren übereinstimmen.


Der Kunde erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bedingung für den
Vertragsschluss für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an.

§ 1 Vertragsschluss

  1. Die von dem Käufer erklärte Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin enthaltene Vertragsangebot binnen vier Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, Erbringung der Werkleistung, Auslieferung oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten erfolgen.Wir behalten uns vor, unsere Angebote bis zum Eingang der Annahmeerklärung bei uns zu widerrufen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird verzichtet.
  2. Wir behalten uns vor, die von uns zu erbringenden Leistungen und zu liefernden Waren insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen, Änderungen und Weiterentwicklung infolge des technischen Fortschritts veränderter Produktionsabläufe, im Hinblick auf sämtliche Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verwendbarkeitsdaten geringfügig zu ändern, sofern diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§ 2 Preise und Zahlungen

  1. Die vereinbarten Preise sind im kaufmännischen Verkehr Nettopreise.
  2. Zahlungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar.
  3. Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB sind wir berechtigt, Verzug durch Mahnung oder - auch einseitig durch uns - kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist vor Ablauf der Frist des § 284 Abs. 3 BGB herbeizuführen. Die für uns vor Ort tätigen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Preise für unsere Leistungen zu vereinbaren, welche von den von uns schriftlich angegebenen oder mit Herrn Milos vereinbarten Preisen abweichen. Preise, die von den in unseren Katalogen enthaltenen Preisen abweichen, können nur mit Herrn Milos, wirksam vereinbart werden. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Empfang von Zahlungen berechtigt, sofern dies nicht zuvor ausdrücklich mit Herrn Milos vereinbart wurde.
  4. Sofern bis zur Ausführung des Auftrages durch uns Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, die Preise in angemessenem Maße im Verhältnis zu der eingetretenen Kostenerhöhung anzupassen. Dies gilt bei Privatkunden nur, sofern die Ausführung des Auftrages mindestens vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt.
  5. Schecks und Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen und -kosten werden dem Kunden belastet.
  6. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gemäß §§ 273, 320 BGB, 369 ff. HGB ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche von uns dem Grunde und der Höhe nach anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zurückbehaltungsrechten gilt dies nicht für Kunden, die keine Kaufleute sind.

§ 3 Lieferung

  1. Unsere Lieferschulden sind bei Kaufverträgen Holschulden, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Geraten wir aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, mit Lieferungen in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.
  3. Sind wir in Verzug geraten und hat der Käufer uns dann eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt, so kann er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, letzteres jedoch nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle normaler Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender notwendiger Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und gesondert in Rechnung zu stellen. Verzug bei der Zahlung von Rechnungen über Teillieferungen gibt uns ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Folgelieferungen.
  6. Mit der Absendung der Ware oder Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über und und zwar auch dann, wenn unsererseits die Versendung oder der Transport übernommen wurde. Unsere Haftung gemäß Ziffer 3 und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eigener Transportpersonen bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für normale Fahrlässigkeit eigener Transportpersonen ist ausgeschlossen.
  7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten verletzt.
  8. Entsteht durch höhere Gewalt oder sonstiger, nicht vorhersehbarer Weise ein durch zumutbare Aufwendungen unsererseits nicht zu überwindendes Leistungshindernis, welches nicht von uns zu vertreten ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an unserer Ware geht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung über.
  2. Vor dem Eigentumsübergang ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet, wenn ein entgeltlicher Vertrag unter üblichen Bedingungen zugrundeliegt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Nennwertes unserer Forderungen, zuzüglich 20 %, an uns ab. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen Kunde und Empfänger der Ware ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen erlischt die Gestattung zur Weiterveräußerung schon für den ersten Fall der Zuwiderhandlung.
  3. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf neue Waren, die durch Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit unserer Ware entstanden sind. Wir gelten als Hersteller der neuen Sache im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und erlangen Eigentum bzw. Miteigentum in Höhe des Wertanteils unserer Ware an der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung. Der Kunde überträgt bereits jetzt sämtliche Ansprüche, welche ihm aufgrund des zum Erlöschen unseres Eigentumvorbehalts führenden Vorganges gegen Dritte zustehen, insbesondere Ansprüche aus Dienst- und Werkverträgen, Geschäftsführung ohne Auftrag und Wertersatzansprüche, und zwar in Höhe des Wertes unserer Ware, zuzüglich 20 %, an uns ab.
  4. Wird unsere Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines anderen eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt sämtliche hieraus entstehenden Ansprüche, insbesondere solche aus Dienst- und Werkverträgen, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Wertersatz in Höhe des Wertes unserer Ware im Zeitpunkt des Einbaus, zuzüglich 20 %, an uns ab. Die Abtretung umfasst alle Nebenrechte, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
  5. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Er hat dann die Ware unverzüglich herauszugeben, Zahlungseingänge auf an uns abgetretene Forderung auszusondern und unverzüglich an uns weiterzuleiten. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind dann ferner berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
  6. Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes ist die Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus der Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  7. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf unsere Ware hat der Kunde unter Hinweis auf unser Eigentum unverzüglich zu widersprechen und uns zu benachrichtigen.
  8. Sofern der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten den Wert unserer Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt, kann der Kunde Freigabe der uns eingeräumten Sicherheiten in der übersteigenden Höhe verlangen.

§ 5 Gewährleistung bei Kaufverträgen

  1. Unsere Mängelhaftung wird auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlägen mindestens eines Nachbesserungsversuchs oder einer Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  2. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gewährleistungsrechts sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Für fremdbezogene Ware übernehmen wir Gewähr nur im Rahmen der mit unserem jeweiligen Vorlieferer getroffenen Gewährleistungsregelungen, sofern unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Bei Kunden, die Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 10 Werktagen nach Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau der Ware, schriftlich anzuzeigen sind. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
  5. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht ein vorsätzliches oder frob fahrlässiges Verhalten auf unserer Seite oder bei Personen, für deren Verhalten wir einstehen müssen, vorliegt.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Prüfung fehlerhafter Ware nach unserer Wahl beim Kunden oder bei uns zu gestatten. Sofern der Kunde uns die Überprüfung verweigert, werden wir von der Gewährleistung befreit.
  8. Ist der Kunde Kaufmann, so berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreis- anspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch uns schriftlich anerkannt oder sei rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort Berlin ist bei Kaufverträgen, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Berlin.
  2. Gerichtsstand ist in diesen Fällen ausschließlich Berlin (Amtsgerichtszuständigkeit, Landgerichtszuständigkeit).
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  4. Der ausländische Kunde bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf diesem Formular.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF.